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Neuigkeit

Raubkopien

Macht man sich strafbar, wenn man illegal Musik, Filme oder Software downloaded?

 

Nach § 106 Abs. 1 UrhG macht sich strafbar, wer ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt.

 

Der bloße Kauf einer Raubkopie stellt damit noch keinen Verstoß gegen § 106

Abs. 1 UrhG dar. Allerdings kann die Kopie auf die Festplatte des PC´s eine unerlaubte Vervielfältigung nach § 16 UrhG darstellen. Sie ist nicht mehr durch das Recht auf Privatkopie gem. § 53 UrhG gedeckt. Es handelt sich um eine weitere, illegale Raubkopie, wenn auch schon die zuvor gekaufte Raubkopie offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde.

 

Das kann man oft leicht erkennen, etwa daran, dass es sich nicht um eine silbern glänzende CD oder DVD aus der Fabrik, sondern um einen bläulich schimmernden Rohling zum Selberbrennen handelt. Die Beschriftungen oder Inlays in der Hülle sind ebenfalls oft leicht als Kopie zu erkennen.

 

Der Käufer macht sich also strafbar, wenn er offensichtlich eine Raubkopie als Vorlage für seine weitere Kopie nimmt.

 

Ebenso kommt eine Strafbarkeit wegen Hehlerei nach § 259 StGB durch das Ankaufen der Raubkopie in Betracht. Vorsicht ist auch beim Weiterverkauf der Raubkopie geboten, denn eine Urheberrechtsverletzung kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

 

Gleiches gilt beim gewerbsmäßigen Import von rechtswidrig vervielfältigten Kopien.


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