Die Kunsthalle Mannheim muss die von ihr entfernte multimediale und multidimensionale Rauminstallation „H-Hole (for Mannheim)“ im sogenannten
Athene-Trakt nicht wieder herstellen. Es handelt sich um eine Installation über mehrere Gebäudeebenen die durch Öffnungen in den Geschossdecken miteinander verbunden sind. Die Geschossdecken und das bisherige Dach wurden im Rahmen der Neueinrichtung eines anderen Gebäudeteils entkernt und weitgehend entfernt. Damit wurde auch das Kunstwerk zerstört.
Ebenso erging es der weiteren Lichtinstallation „PHaradies“ im Rahmen der Dachsanierung des Billing-Baus. Auch diese Lichtinstallation wurde vollständig entfernt und nicht wieder neu aufgebaut.
Auf Klagen der Künstlerin auf Wiederherstellung ihrer Installationen wurden abgewiesen und Ansprüche nach § 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG bestehen nicht, weil die Vernichtung der Werke rechtmäßig ist. Zwar stellt die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks eine „andere Beeinträchtigung“ gem. § 14 UrhG dar. Jedoch ist bei der gebotenen Interessenabwägung der berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk dem Interesse des Eigentümers, Nutzungsänderungen vorzunehmen oder bautechnischen Gründen zu entsprechen, in der Regel der Vorrang einzuräumen. Allerdings kann der Künstlerin ein Schadensersatzanspruch zustehen. Hierüber muss das OLG-Karlsruhe, an das einer der beiden Fälle zurückverwiesen wurde, noch einmal neu entscheiden.
BGH, Urteile vom 21.02.2019, I ZR 98/17 – H-Hole (for Mannheim) – und
I ZR 99/17- PHaradies –
OLG Karlsruhe, Urteile vom 26.04.2017, 6 U 92/15 und 6 U 207/15
LG Mannheim, Urteil vom 24.04.2015, 7 O 18/14 und
Urteil vom 23.10.2015, 7 O 70/15
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