Die Zeitschrift „People“ veröffentlichte unter der Überschrift „Liebes-Comeback“ einen Artikel über den ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff, welcher diesen gemeinsam mit seiner Ehefrau an ihrem Auto zeigte. Die Zeitschrift „Neue Post“ zeigte die beiden Eheleute mit einem gefüllten Einkaufswagen unter der Überschrift „Nach der Versöhnung – Christian Wulff – Wer Bettina liebt, der schiebt!“.
Die Vorinstanzen verurteilten den beklagten Zeitschriftenverlag wegen Verletzung der Privatsphäre.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat die beiden Entscheidungen aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Fotos sind dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG zuzuordnen und durften deshalb ohne Einwilligung des ehemaligen Bundespräsidenten gemäß § 22 KunstUrhG verbreitet werden, da seine berechtigten Interessen damit nicht verletzt wurden. Der Pressefreiheit ist in diesem Fall der Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht des Klägers einzuräumen. Darüber hinaus sind seine herausgehobene politische Bedeutung als ehemaliger Inhaber des höchsten Staatsamtes und das berechtigte öffentliche Interesse seiner Person zu berücksichtigen, welche mit seinem Rücktritt nicht geendet haben. Vielmehr kommt er als Altbundespräsident weiterhin zahlreichen politischen und gesellschaftlichen Verpflichtungen nach, sodass die Berichterstattung ein Beitrag zur Diskussion des allgemeinen Interesses leistet. Sie nimmt Bezug auf die von ihm selbst erst einige Tage zuvor bestätigte Versöhnung mit seiner Ehefrau Bettina. Die Bilder zeigten außerdem die eheliche Rollenverteilung. Christian Wulff hat in der Vergangenheit immer wieder selbst sein Ehe- und Familienleben in die Öffentlichkeit getragen. Die Fotos vom Parkplatz eines Supermarktes sind im öffentlichen Raum aufgenommen worden und betreffen den Kläger damit nur in seiner sozialen und nicht in seiner Privatsphäre.
BGH, Urteil vom 06.02.2018, VI ZR 76/17
Pressemitteilung Nr. 024/2018 vom 06.02.2018
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