Ein sechs Jahre alter Bericht über die Tätigkeit eines Geschäftsführers muss nicht zwangsläufig aus den Ergebnissen einer Internetsuchmaschine entfernt werden, wenn nach wie vor ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung besteht. Davon können sogar Gesundheitsdaten des Betroffenen umfasst sein, wenn eine umfassende Interessenabwägung das Fortbestehen des öffentlichen Interesses ergibt.
LG Frankfurt am Main, Urteil von 26.10.2017, Aktenzeichen 2-03 O 190/16
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