Das Internet vergisst nichts: Zumindest nicht weltweit. Suchmaschinen müssen Links zu Webseiten wegen Verstoßes gegen Persönlichkeitsrechte nicht weltweit entfernen. Vielmehr gilt das Recht auf Vergessen-Werden nur für Suchmaschinen in der Europäischen Gemeinschaft. Links auf google.com oder auf andere internationale Google-Domains müssen daher nicht gelöscht werden, sondern nur auf google.de, google.fr usw. Allerdings muss der Suchmaschinenbetreiber die entsprechenden Links für Nutzer, die von IP-Adressen aus der EU auf google.com suchen, unsichtbar machen.
EuGH, Urteil vom 24.09.2019 C-507/17
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