Internetsuchmaschinen wie „Google“ müssen im Zweifel folgende Einträge nicht löschen. Eine Internetseite setzte sich mit Veröffentlichungen eines Bloggers auseinander, der als „neue Betrugsfirma“ apostrophiert wurde und sich angeblich „in Sachen Betrug, Erpressung, Nötigung, Beleidigung und Rufmord“ bestens auskenne, da er zu bestimmten Unternehmen und Kapitalanlagemöglichkeiten regelmäßig Kommentare veröffentlichte.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden ist eine Suchmaschine wie „Google“ aber nicht verpflichtet, derartige Meldungen auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu überprüfen, wenn sie nicht auf den ersten Blick als rechtswidrig zu erkennen seien. Vielmehr genieße die Meinungsfreiheit Vorrang. Deshalb greife der Löschungsanspruch aus Artikel 17 Abs. 1 DSGVO nicht, da die Datenverarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationen im Sinne von Artikel 17 Abs. 3a DSGVO erforderliche sei.
OLG Dresden, Beschluss vom 07.01.2019, 4 W 1149/18
Zu einem ähnlichen Ergebnis kam zuvor auch schon das Oberlandesgericht Frankfurt zu Artikel 17 DSGVO.
OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17
Eine Löschungspflicht besteht daher nur, wenn dem Suchmaschinenbetreiber eine bereits auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung aufgezeigt wird.
EuGH, Urteil vom 13.05.2014, C-131/12
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