Eine Architektin darf für einen Grundstückseigentümer nicht in „offener Stellvertretung“ eine Bauvoranfrage stellen. Erst recht darf sie hierfür nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen.
Gem. § 3 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) ist die selbstständige Erbringung
von außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem gesetzlich zulässigen Umfang erlaubt. Die Prüfung individueller, einzelfallbezogener Ansprüche aus dem Bereich des öffentlichen Baurechts geht über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung, die z.B. Inkassounternehmen erlaubt ist, hinaus.
Das Führen eines Widerspruchsverfahrens gegen die negative Bescheidung einer zuvor gestellten Bauvoranfrage ist auch nicht nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt. Denn dabei handelt es sich um keine Nebenleistung, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Architekten gehört. Vielmehr kommt dem Widerspruchsverfahren als Vorstufe eines Gerichtsverfahrens erhebliches Gewicht zu, das qualifizierte Rechtskenntnisse voraussetzt.
OLG Koblenz, Urteil vom 04.12.2019, 9 U 1067/19
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