Die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte stellt keine Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Haupttätigkeit eines Ingenieurs dar. Sie ist daher nach § 2 Abs. 1 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) verboten und nicht nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt. BGH, NJW 2016, 3441
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