Der Inhaber einer Unionsmarke kann während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Eintragung Dritten im Fall einer Verwechselungsgefahr verbieten, im geschäftlichen Verkehr ein mit seiner Marke identisches oder ähnliches Zeichen für alle Waren und Dienstleistungen zu benutzen, die mit denen, für die die Marke eingetragen ist, identisch oder ihnen ähnlich sind, ohne ein ernsthafte Benutzung der Marke für diese Waren oder Dienstleistungen belegen zu müssen.
Insbesondere kann der Inhaber einer Unionsmarke nach Artikel 9 Abs. 1 b UMV Dritten verbieten, ohne seine Zustimmung ein identisches oder ähnliches Zeichen für identisch oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn eine Verwechselungsgefahr besteht.
Allerdings unterliegt der Unionsmarke gemäß Artikel 15 Abs. 1 UMV dem Verfall, wenn sie innerhalb von fünf Jahren seit der Eintragung nicht ernsthaft benutzt wurde. Sie kann gemäß Artikel 51 Abs. 1 a UMV auf Antrag beim EUIPO (Europäisches Amt für geistiges Eigentum) oder auf Widerklage vom Gericht für verfallen erklärt werden. Gemäß Artikel 51 Abs. 2 UMV kann dies auch nur teilweise geschehen, wenn die Marke nicht für alle beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen rechtserhaltend benutzt wurde.
Nach Ablauf von fünf Jahren ist die Aufrechterhaltung der an die Unionsmarke anknüpfenden Rechte also von deren tatsächlicher Benutzung abhängig, da andernfalls die anderen Markteilnehmer unbillig behindert und das Markenregister unnötig aufgebläht würde.
Bis zum Ablauf der 5-Jahresfrist kann die Marke allerdings nicht für verfallen erklärt werden, sie besitzt volle Rechtsgültigkeit. Der Markeninhaber kann alle Rechte aus der Marke gemäß Artikel 9 Abs. 1 UMV geltend machen, ohne eine ernsthafte Benutzung belegen zu müssen.
EuGH, Urteil vom 21.12.2016, C-654/15
– Länsförsäkringar AB / Matek A/S –
vgl. EuGH, GRUR 2013, 182 – Leno Merken –
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