Die Benutzung einer eingetragenen Marke nur als Domainname stellt noch keine rechtserhaltende Benutzung im Sinne des § 26 Abs. 2 MarkenG dar. Der Verkehr sieht in der Verwendung der Domain www.zappa.com keine markenmäßige Benutzung für Tonträger, da dies nur beschreibt, dass auf der betreffenden Internetseite Informationen über den berühmten Musiker Frank Zappa, sein Leben und sein Werk zu finden sind.
Dasselbe gilt, wenn die Domain als rein firmenmäßiger Hinweis auf ein gleichnamiges Unternehmen verstanden wird.
BGH, Urteil vom 31.05.2012, I ZR 135/10 – Zappa – GRUR 2012, 832
EuGH, Urteil vom 11.09.2007, C-17/06 – Céline – GRUR 2007, 971
Allerdings hat der EuGH das Abgrenzungskriterium eines markenmäßigen Gebrauchs im Zusammenhang mit Art. 12 UMG verworfen.
EuGH, Urteil vom 07.01.2004 – C-100/02 – GRUR 2004, 234 – Kerry Spring ./. Gerri
Die Gerichte haben allerdings auch schon klargestellt, dass die Benutzung eines kollidierenden Zeichens ausschließlich zur Kennzeichnung eines Unternehmens keine markenmäßige Benutzung ist.
BGH, GRUR 2005, 153 und 155 – Anhäuser-Busch ./. Budvar
BGH, GRUR 2008, 254 und 255 – THE HOME STORE
BGH, GRUR 2008, 1002 f – Schuhpark
BGH, Beck RS 2011, 25997 – Schaumstoff Lübke
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