Unternehmen sind verpflichtet, neben ihrem vollständigen Namen auch die Rechtsform anzugeben. Die Pflicht zur Identitätsangabe folgt aus § 5a Abs. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Ein Werbehinweis „Reifen-Zentrale S. + R.“ ist daher unzulässig.
Die Pflicht gilt auch für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Anzeige hätte also richtig „Reifen-Zentrale S. + R. GbR“ lauten müssen.
OLG Hamm, Urteil vom 18.02.2020, 4 U 66/19
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