Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten können nur noch kostenlos abgemahnt werden. § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG Neuerfassung schließt Kostenerstattungsansprüche aus. Wird anschließend trotzdem noch ein Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt oder geklagt, so ist dies rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG Neuerfassung. Rechtsmissbrauch wird auch angenommen, wenn der Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch angesetzt wird. Rechtsverstöße, die mit technischen Mitteln einfach ermittelt werden können, wie beispielsweise fehlende Pflichtangaben gem. § 5 TMG (Impressumpflicht), fehlende Widerrufsbelehrung und fehlende Informationen/Verlinkung zur US-Plattform (Streitschlichtung) soll nicht weiter kostenpflichtig abgemahnt werden.
LG Dortmund, Urteil vom 16.02.2021, 10 O 10/21
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