Ein Interessenverband zur Wahrung des unlauteren Wettbewerbs besitzt keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe, wenn er von ihm ausgesprochene Abmahnungen in großer Zahl nicht gerichtlich weiterverfolgt, nachdem die Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung verweigert würde. Sowohl Geschäftsaufgabe, als auch Tod des Inhabers, Unzustellbarkeit der Abmahnung, das dauerhafte Abschalten von Webseiten, einen Wechsel des Warensortiments, eine Insolvenz, soziale Aspekte, nicht aufklärbare Umstände und dergleichen, können die durch den bisherigen Rechtsverstoß eingetretene Wiederholungsgefahr nicht wirksam beseitigen und den Verband von der gerichtlichen Durchsetzung seiner angeblichen Forderungen befreien. Verzichtet er hierauf, steht der Geltendmachung einer Vertragsstrafe die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB entgegen.
OLG Hamm, Urteil vom 30. Mai 2023, 4 U 78/22, n.rk.
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