Gebrauchtware muss deutlich gekennzeichnet sein. Dafür reicht die von dem Online-Händler „Amazon“ verwendete Bezeichnung „REFURBISHED-Certificate“ nicht aus. Zwar bezeichnen Elektrohändler so häufig generalüberholte, gebrauchte Elektroartikel. Der Begriff ist aber weder eindeutig noch für jedermann verständlich. § 5a UWG regelt aber, dass das Verschweigen wesentlicher Tatsachen irreführend ist, wenn diese für die Kaufentscheidung maßgeblich sind und den Verbraucher dazu veranlassen können, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ob eine Ware neu oder gebraucht ist, ist eine wesentliche Produkteigenschaft, die auch für die Beurteilung des Preis-Leistungs-Verhältnisses maßgebend ist.
LG München, Urteil vom 30.07.2018, 33 O 12885/17 (nicht rechtskräftig)
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