Wird der gute Ruf eines mit wettbewerblicher Eigenart ausgestatteten Produkts, der vor allem auf dessen Qualität beruht, verletzt, so kann ein Konkurrenzprodukt, das in dieser Serie eingeschoben werden kann, diesem Qualitätsstandard aber nicht entspricht, auch dann zu einer Rufausbeutung führen, wenn es die allgemeinen kaufrechtlichen Qualitätsanforderungen an die mittlere Art und Güte erfüllt.
OLG Köln, Urteil vom 04.06.2021, 6 U 152/10 – Regalsystem -.
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