Unternehmenskennzeichen bieten im Gegensatz zu bundesweit eingetragenen Marken häufig nur einen regional begrenzten Schutz.
Auch die Tatsache, dass über das Internet Dienstleistungen automatisch in ganz Deutschland angeboten und in Anspruch genommen werden können, genügt allein für die Annahme eines überörtlichen Wirkungsgebietes nach der Rechtsprechung nicht. Über die bloße Abrufbarkeit eines Internetangebots hinaus ist vielmehr eine tatsächliche, reale Benutzung erforderlich, die überregional einen gewissen kommerziellen Effekt erzielt. Der Inhaber des Unternehmenskennzeichens „REALFUNDUS“ aus Berlin hatte daher gegen die Anmeldung einer entsprechenden Marke durch einen süddeutschen Markeninhaber keinen Erfolg.
BPatG, Beschluss vom 23.05.2017, 25 W (pat) 94/14 –REALFUNDUS # Realfundus
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