Ein Kieferorthopäde darf nicht für „perfekte Zähne“ werben. Dies stellt ein unzulässiges Erfolgsversprechen entgegen § 3 Satz 2, Nr. 2a HWG (Heilmittelwerbegesetz) dar. Danach darf durch Werbeaussagen nicht der Eindruck hervorgerufen werden, dass ein bestimmter Erfolg „sicher“ eintrete. Der Verbraucher nehme eine solche Werbeaussage auch nicht als bloße reklamehafte Übertreibung wahr, sondern nehme das Erfolgsversprechen ernst. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.02.2020, 6 U 219/19
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