Der aus Funk und Fernsehen bekannte Warnhinweis für Arzneimittel ist für die Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika unzulässig. Durch einen solchen Hinweis wird der fälschliche Eindruck erweckt, es handele sich bei den beworbenen Produkten um Medikamente. Das ist jedoch irreführend.
OLG Dresden, Urteil vom 15. Januar 2019, 14 U 941/18
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