Eine neutrale Verpackung mit einem quadratischen Verpackungskörper, zweiseitig gezackten Verschlusslaschen und einer auf der Rückseite querverlaufenden Verschlusslasche kann ein Erkennungsmerkmal für Tafelschokolade darstellen. Der Bundesgerichtshof hob zwei Löschungsbeschlüsse des Bundespatentgerichts auf, wonach die Schokoladentafelverpackungen als sogenannte verkehrsdurchgesetzte Zeichen wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gelöscht wurden, da die quadratische Form einer Tafel Schokolade keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade darstellt. Das Bundespatentgericht muss noch einmal neu entscheiden.
BGH, Beschlüsse vom 18.10.2017, I ZB 105/16 und I ZB 106/16 – Ritter-Sport
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