Das Internetportal www.fahrerbewertung.de verstößt gegen den Datenschutz. Auf dem Portal kann jeder nach Eingabe eines Kraftfahrzeugkennzeichens Bewertungen nach einem Ampelsystem (rot, gelb, grün) abgeben. Ob damit tatsächlich der Fahrer oder der Halter als negativ, neutral oder positiv bewertet wird, ist für die Öffentlichkeit nicht zu erkennen. Angesehen kann die Bewertung bislang von Jedermann. Das hat die Datenschützer auf den Plan gerufen. Sie klagten vor Gericht, und befürchten eine „Pranger“-Wirkung.
Das nordrhein-westfälische Verwaltungsgericht in Münster meint, dass die Bewertung nur noch von dem betroffenen Fahrer eingesehen werden darf. Betroffene müssten außerdem ein Widerspruchsrecht haben. Missbräuche durch Versicherungen, Arbeitgeber oder Nachbarn müssten verhindert werden.
OVG NW, Urteil vom 19.10.2017, 16 A 770/17.
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