Bei der Prüfung der Schutzfähigkeit von Warenformmarken (3D-Marken) sind die wesentlichen Merkmale der Form im Hinblick auf ihre technische Funktion nicht abstrakt, sondern konkret anhand des jeweiligen Produkts zu beurteilen.
Auch wenn sich die Technizität aus einem nicht sichtbaren Mechanismus im Inneren ergibt, ist eine Eintragung ausgeschlossen.
EuGH, Urteil vom 10.11.2016 – C-30/15 P –
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