Die Verpflichtung, bereits ausgelieferte und mit wettbewerbswidriger Werbung versehene Produkte aus den Vertriebskanälen zurückzurufen, setzt nicht voraus, dass dem Lieferanten gegen seine Abnehmer rechtlich durchsetzbare Ansprüche auf Unterlassung der Weiterveräußerung oder auf Rückgabe der Produkte zustehen.
Er ist trotzdem verpflichtet im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustandes erforderlich ist.
BGH, Urteil vom 04.05.2017, I ZR 208/15 – Luftentfeuchter
vgl. BGH, GRUR 2017, 208 – Rescue-Tropfen
BGH, GRUR 2015, 258 – CT-Paradies
BGH, GRUR 2016, 720 – Hot Sox
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