Der Schuldner einer Unterlassungsverfügung ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Hot Sox, Luftentfeuchter, Rescue-Tropfen) verpflichtet, seine Abnehmer aufzufordern, bereits ausgelieferte Produkte vorläufig nicht mehr weiter zu vertreiben.
Tut er dies nicht, sondern weist nur darauf hin, das Produkt sei derzeit nicht lieferbar oder werde nicht vertrieben, liegt eine Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot vor. Das erforderliche Verschulden ist ebenfalls gegeben, selbst wenn die erforderlichen Maßnahmen bereits vor der verschärften Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu treffen gewesen wären. Allerdings ist der Grad des Verschuldens gering.
OLG-Frankfurt a.M., Beschluss vom 30.07.2018, 6 W 74/16
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