Es ist eine wahrhaft unendliche Geschichte:
Seit über 20 Jahren wird über die eigenmächtige Verwendung eines 2-Sekunden-Tonschnipsels der Band „Kraftwerk“ mit dem Produzenten Moses Pelham und der Sängerin Sabrina Setlur prozessiert. In der Sache „Metall auf Metall III“ legte der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 01. Juni 2017, I ZR 115/16 dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur angeblichen Verletzung der Rechte des Tonträgerherstellers durch Sampling vor. Mit Urteil vom 29. Juli 2019, C-476/17 gab der EuGH eine differenzierte Antwort zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zum Urheberrecht und der verwandten Schutzrechte sowie der Richtlinie 2006/115/EG bzgl. des Vermiet- und Verleihrechts und bejahte die Frage, ob durch Sampling im Wege der Kopie eines Tonschnipsels überhaupt ein Eingriff in das Recht eines Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung und Verbreitung vorliegen kann. Das gilt allerdings nicht, wenn der Zuhörer das fremde Werk überhaupt nicht mehr erkennen kann. Andernfalls kann evtl. das Zitatrecht greifen. Umgekehrt bezeichnete der EuGH das deutsche Recht der freien Benutzung gemäß § 24 UrhG als unionsrechtswidrig. Nach dieser Vorschrift dürfen selbstständige Werke in freier Benutzung ohne Zustimmung des ursprünglichen Urhebers verwertet werden. Diese Schrankenregelung wurde verworfen. Die danach vorgesehene, zulässige, Anlehnung an bestehende Werke, die weiter geht als das Zitatrecht, besteht also nicht mehr.
Im konkreten Fall wird der Bundesgerichtshof am 30. April 2020 eine vierte Entscheidung verkünden, nachdem darüber am 09. Januar 2020 mündlich verhandelt wurde.
BGH, I ZR 115/16
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