Eltern müssen die Internetnutzung ihrer minderjährigen Kinder beaufsichtigen. Andernfalls haften sie für die Verletzung von Urheberrechten Dritter.
Ihrer Aufsichtspflicht genügen Eltern, wenn ein normal entwickeltes Kind ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, und sie es über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt und ihm eine Teilnahme verboten haben.
Nicht ausreichend ist es, das Kind nur dahingehend zu erziehen, allgemeine Regeln zu einem ordentlichen Verhalten einzuhalten.
BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 7/14 – Tauschbörse II –.
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