Schimpfwörter besitzen keine Unterscheidungskraft. Das gilt auch, wenn sie eine ironische Bedeutung vermitteln oder als „Fun-Spruch“ wirken.
Außerdem sind derartige derbe Missfallenskundgebungen als grobe Geschmacksverletzung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG nicht registrierbar.
BPatG, Beschluss vom 13.04.2015, 27 W (pat) 531/14 – Scheiß drauf -.
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