Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde des Satirikers Jan Böhmermann gegen verschiedene Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg zur Entscheidung angenommen. Es geht darum, ob verschiedene Aussagen aus dem „Schmähgedicht“ auf den türkischen Staatspräsidenten Erdogan von der Meinungs- bzw. Kunstfreiheit gemäß Artikel 5 Grundgesetz gedeckt sind.
BVerfG, 1 BvR 2026/19
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