Langjährige Mieter können vom Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen, wenn ihnen die Wohnung unrenoviert übergeben wurde. Voraussetzung ist, dass die Schönheitsreparaturen nicht wirksam im Mietvertrag auf sie abgewälzt wurden und eine wesentliche Verschlechterung des Deko-
rationszustandes eingetreten ist.
Allerdings muss sich der Mieter an den hierfür anfallenden Kosten regelmäßig zur Hälfte beteiligen, weil durch die ausgeführten Schönheitsreparaturen der Wohnungszustand gegenüber der Situation bei Mietbeginn verbessert wird. Damit hat der für Wohnraummietsachen zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine salomonische Lösung gefunden, die den Grundsätzen von Treu und Glauben Rechnung trägt.
Im ersten Fall hatten die Mieter die unrenovierte Wohnung bereits im Jahr 2002 angemietet. Nachdem sich ihr Zustand zwischenzeitlich verschlechtert hatte, forderten sie ihren Vermieter im Jahr 2016 vergeblich auf, Tapezier- und Anstricharbeiten gemäß einem Kostenvoranschlag durchführen zu lassen. Die Klage hatte zunächst weder bei dem Amtsgericht Charlottenburg, noch bei dem Landgericht Berlin (Urteil vom 02.05.2018, 18 S 392/16) Erfolg. Gleiches galt im zweiten Verfahren für eine bereits im Jahre 1992 unrenoviert übergebene Mietwohnung.
Auch hier blieb eine Klage auf Durchführung der bereits im Dezember 2015 verlangten Renovierung zunächst erfolglos (AG Berlin-Schöneberg, 19 C 408/15 und LG Berlin, Urteil vom 24.07.2018, 63 S 283/17).
Diese für die langjährigen Mieter unbefriedigenden Entscheidungen wurden nunmehr durch den Bundesgerichtshof (teilweise) korrigiert.
BGH, Urteil vom 08.07.2020, VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18
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