Bei der Prüfung, ob eine dreidimensionale Marke, die in der Form einer Ware besteht, Unterscheidungskraft aufweist, weil ihre Gestaltung erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweicht, ist auf ihren Gesamteindruck abzustellen.
Ob und in welcher Weise der Verkehr eine Warenform im Zeitpunkt der Markenanmeldung oder nach der Schutzerstreckung auf Deutschland als branchenüblich ansieht, ist nach den gesamten Gegebenheiten des betroffenen Marktsegments zu entscheiden. Abzustellen ist etwa auf die bestehenden Marktanteile, die erzielten Umsätze sowie die räumliche und zeitliche Ausdehnung des Vertriebs und sonstige Vertriebsumstände.
BGH, Beschluss vom 06.04.2017, I ZB 39/16 – Schokoladenstäbchen III
Bildquelle: DPMA Register
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