Stellt ein Lehrer unzulässig ein Lichtbild auf die Schulhomepage, so haftet
das Land, in dessen Diensten er steht, gem. § 99 UrhG auf Schadensersatz.
OLG-Frankfurt a.M., Urteil vom 09.05.2017, 11 U 153/16
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Stellt ein Lehrer unzulässig ein Lichtbild auf die Schulhomepage, so haftet
das Land, in dessen Diensten er steht, gem. § 99 UrhG auf Schadensersatz.
OLG-Frankfurt a.M., Urteil vom 09.05.2017, 11 U 153/16