Geschäftsgeheimnisse sind Informationen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt und wirtschaftlich wertvoll sind. Sie dürfen insbesondere Mitbewerbern nicht zur Kenntnis gelangen. Dabei kann es sich um geschäftsbezogene Informationen, wie Kundendaten, Geschäftsmodelle oder Marktstudien, aber auch um technisches Know-how – wie Baupläne, Herstellungsverfahren, oder Komponenten – handeln. Technische oder gestalterische Innovationen müssen solange geheim bleiben, bis sie zum Patent, Gebrauchsmuster oder Designschutz angemeldet sind. Geschäftsmethoden oder Studien müssen dauerhaft geheim gehalten werden, da hierfür keine gewerblichen Schutzrechte zur Verfügung stehen.
Die EU-Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) mündet zukünftig in dem neuen deutschen Geschäftsgeheimnisgesetz, das die bisherigen unzureichenden Regelungen in §§ 17 – 19 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ablöst. Wenn bisher auch nur wenige Fälle der Industriespionage vor Gericht kamen (Lopez ./. General Motors), beklagen sich deutsche Unternehmen doch seit Jahren über erhebliche wirtschaftliche Schäden durch den Abfluss relevanten Wissens.
Gerne können wir Ihnen bei Bedarf hierzu umfangreiche Informationen zugänglich machen.
Um in den Genuss der Vorteile des neuen Know-how-Schutzes zu gelangen, bedarf es allerdings einiger Vorarbeit. Der Schutz nach § 1 GeschGehG setzt voraus, dass das Geheimnis auch wirklich durch angemessene Maßnahmen geschützt wird. Das Geheimnis muss zunächst identifiziert und durch physische und rechtliche Schutzmaßnahmen geschützt werden. Beides muss für den Ernstfall dokumentiert werden. So sind organisatorische, technische und rechtliche Maßnahmen zu treffen. Dazu gehört eine genaue Festlegung des zugangsberechtigten Personenkreises, eine strikte Einhaltung der IT-Sicherheit und ein zuverlässiger Ausschluss des Reverse-Engineerings. Mitarbeiter und Führungskräfte sind gründlich zu schulen. Beim Arbeitsplatzwechsel ist besondere Aufmerksamkeit auf eine geordnete Übergabe zu legen, um den Abfluss eigener Geheimnisse zu verhindern. Sind diese Voraussetzungen geschaffen, bestehen gute Aussichten, Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung, Rückruf und Vernichtung, Auskunft und Schadensersatz durchzusetzen.
Im Gegensatz zu früher haftet nicht nur der ehemalige Arbeitnehmer, sondern vor allem dessen neuer Arbeitgeber als Nutznießer der unrechtmäßig mitgeteilten Geheimnisse (Kundenlisten, Marktstudien, Geschäftsmodelle, Baupläne, Herstellungsanweisungen).
Das Herstellen, Anbieten oder Vermarkten rechtsverletzender Produkte ist ebenso verboten, wie deren Ein- oder Ausfuhr oder Lagerung. Der Vertrieb eines Produktes kann sogar untersagt werden, wenn Marketing-Maßnahmen rechtswidrig kopiert wurden. Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, besteht nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 31.01.2013 (4 U 200/12) auch ein Besichtigungsanspruch zur Beweisermittlung gem. § 809 BGB. Zudem sieht § 15 ff. GeschGehG gewisse Geheimhaltungsmaßnahmen im Verletzungsverfahren vor. Es bleibt daher zu hoffen, dass der deutsche Gesetzgeber nunmehr die Know-how-Richtlinie zügig umsetzt.
→ Zurück zur Neuigkeiten-Übersicht