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Neuigkeit

Schutzunfähig?

Die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 2 UMV muss sich auf jede der Waren und Dienstleistungen erstrecken, für die die Eintragung der Marke beantragt wird. Eine pauschale Begründung für unterschiedliche Waren / Dienstleistungen ist nur zulässig, wenn diese einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass Sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe bilden.

 

EuGH, Urteil vom 17.05.2017, C-437/15 P – EUIPO / Deluxe Entertainment Services Group inc.


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