Die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 2 UMV muss sich auf jede der Waren und Dienstleistungen erstrecken, für die die Eintragung der Marke beantragt wird. Eine pauschale Begründung für unterschiedliche Waren / Dienstleistungen ist nur zulässig, wenn diese einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass Sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe bilden.
EuGH, Urteil vom 17.05.2017, C-437/15 P – EUIPO / Deluxe Entertainment Services Group inc.
→ Zurück zur Neuigkeiten-Übersicht