Der Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus eine Urheberrechts-verletzung begangen wurde, trifft eine sekundäre Darlegungslast. Er muss belegen, dass andere Personen selbstständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten. Dazu reicht es nicht aus, lediglich pauschal die Möglichkeit des theoretischen Zugriffs auf seinen Internetanschluss durch einen in seinem Haushalt lebenden Dritten zu behaupten.
BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14
– Tauschbörse III -.
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