Ein Onlineshop muss Verbrauchern auch eine Lastschriftzahlung von einem in Luxemburg unterhaltenen Konto gestatten.
Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO verbietet einem Zahlungsempfänger, dem Zahlungspflichtigen vorzugeben, in welchem Mitgliedsstaat er sein Zahlungskonto zu führen hat.
BGH, Urteil vom 06. Februar 2020, I ZR 93/18
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