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Der Oberste Gerichtshof Italiens hat die Anordnung der KIKO-Konzeptläden nach Artikel 2 Nr. 5 des italienischen Urheberrechtsgesetzes als schutzfähig angesehen.

Die Art und Weise, wie die verschiedenen Elemente, die zur Einrichtung solcher Läden verwendet werden, kombiniert, koordiniert und zusammengesetzt werden, stellen danach einen architektonischen Plan dar.

Ein Innenarchitekturplan, der ein einheitliches Projekt mit einem klar definierten und visuell relevanten Schema mit einem klaren stilistischen Schlüssel vorsieht, das sich auf einzelne Elemente bezieht, die organisiert und koordiniert werden, um eine bestimmte Umgebung funktionell und harmonisch zu gestalten, und somit die persönliche Note des Urhebers widerspiegelt, ist als architektonisches Werk gemäß Artikel 5 Nr. 2 des italienischen Urheberrechtsgesetzes schutzfähig.

Oberster Gerichtshof Italien, Urteil vom 06.02.2020, 780/2020

Der Gerichtshof bestätigt damit die EuGH-Entscheidung „Cofemel“, wonach das Fortbestehen der Originalität, wie es das Urheberrecht verlangt, d.h. das Fortbestehen einer wohl definierten und schöpferischen Ausdrucksform, die die freie Entscheidung und Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt, nicht auch bedeutet, dass sie aus ästhetischer Sicht eine visuell relevante Wirkung erzeugt.


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