Die Aneinanderreihung einer geometrischen Grundform, die im Verkehr nicht als Kennzeichen bekannt ist und die sich nach Art eines Stoffmusters über das gesamte Bekleidungsstück erstreckt, wird vom Verkehr regelmäßig nur als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen aufgefasst.
BGH, Urteil vom 20.11.2016, I ZR 191/15 – Sierpinski-Dreieck
Fortführung von BGH, I ZR 92/08 – DDR-Logo
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