Ein Vertragsgenerator erbringt keine Rechtsdienstleistung, sondern ist ein Computerprogramm. Mit dieser Auffassung widerspricht das Oberlandesgericht Köln einem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Köln vom 08.10.2019.
LG Köln, Urteil vom 08.10.2019, 33 U 35/19.
Demnach sollte Smartlaw gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoßen. Digitale Hilfsmittel, mit denen man aufgrund eines Frage-Antwort-Katalogs bestimmte Rechtsdokumente generieren kann, verstoßen jedoch nicht gegen § 2 RDG. Es handelt sich nicht um eine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Erst recht wird keine menschliche Aktivität entfaltet. Eine konkrete rechtliche Prüfung erfolgt nicht. Dies jedenfalls erklärte der Vorsitzende des 6. Zivilsenats, Hubertus Nolte, in der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2020. Das schriftliche Urteil soll am 19.06.2020 verkündet werden.
Der Senat will allerdings die Revision zulassen, da die Rechtslage grundsätzliche Bedeutung habe.
OLG Köln, 6 U 263/19.
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