Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren über die Rechtsbeständigkeit der abstrakten Farbmarke „Rot“ des Sparkassen- und Giroverbandes wird auf 10 Millionen Euro festgesetzt.
Dieser ist angemessen, da die Sparkassen eine hohe wirtschaftliche Bedeutung besitzen und jährliche Werbeaufwendungen von ca. 150 Millionen Euro tätigen.
BGH, Beschluss vom 24.11.2016, I ZB 52/15
– Festsetzung bei Sparkassen-Rot –
→ Zurück zur Neuigkeiten-Übersicht