Sperrige oder schwer zu transportierende Produkte müssen von Verbrauchern im Falle eines Widerrufs nicht selbst zurückgeschickt werden. Vielmehr muss sich dann der Verkäufer darum kümmern. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass zum Beispiel die Zurücksendung eines 5 x 6 m großen Partyzeltes mit zu großen Unannehmlichkeiten für einen Verbraucher verbunden ist.
EuGH , Urteil vom 23.05.2019 – C-52/18
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