Die Veröffentlichungen von Fotografien einer bekannten Person ist nach Artikel 97 des italienischen Urheberrechtsgesetzes nicht nur im Zusammenhang mit der Ausübung des Sports, einer Gesangsdarbietung oder einer Theateraufführung erlaubt. Vielmehr gilt dies auch dann, wenn die bekannte Person im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten oder mit ihrem Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten gezeigt wird, die in den Bereich ihres öffentlichen Bildes und somit des öffentlichen Interesses an ihrer Tätigkeit fallen.
Erlaubt sind damit auch Fotografien, die einen bekannten Fußballspieler bei der Abreise zu oder der Rückkehr von einer Sportveranstaltung oder beim Zeigen
einer gewonnenen Trophäe oder bei einem Interview mit einem Journalisten zeigen.
Corte Suprema Italy, Urteil vom 08.06.2022, -ordinanza 19515/2022
Rivera –
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