Auch Wettbewerber, die nicht im geographischen Gebiet ansässig sind, können ein berechtigtes Interesse an einem Einspruch gegen einen Antrag auf Spezifikationsänderung geschützter Herkunftsangaben haben. Die Hengstenberg GmbH & Co.KG sah einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil, da der Spreewaldverein e.V. eine Änderung der Spezifikation für „Spreewälder Gurken“ dahingehend vornehmen lassen wollte, dass auch bestimmte Farb- und Süßstoffe sowie Konservierungsmittel zukünftig zulässig sein sollten. Damit wären aber die traditionellen Konservierungsmethoden verwässert worden.
EuGH, Urteil vom 15.04.2021, C-53/20 -Spreewälder Gurken –
→ Zurück zur Neuigkeiten-Übersicht