Die staatlich geschützte Pressefreiheit setzt einer ausufernden staatlichen Öffentlichkeitsarbeit Grenzen. So zählen presseähnliche Berichte über „Politik, Sport, Wirtschaft, Kultur und Freizeit“ nicht zu den erlaubten amtlichen Mitteilungen, sondern sind der lokalen Presse vorbehalten. Allerdings kommt es auf das Gewicht der Beiträge und den dadurch hervorgerufenen Gesamteindruck an. Ein publizistischer Wettbewerb einer Gemeinde zu den Medien ist nicht erlaubt. Eine Restaurantkritik hat dort ebenso wenig zu suchen wie ein Bericht über private Fußballspiele. Dies ist das vorläufige Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2022 vor dem Bundesgerichtshof. Das schriftliche Urteil wird noch erwartet.
BGH, I ZR 97/21 Lensing Media / Stadt Dortmund
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