Der Marke „Stadtwerke Bremen“ fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Sie bezeichnet die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Versorgungsunternehmen in kommunaler Trägerschaft.
Die Bezeichnung ist auch keine freihaltungsbedürftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da sich ihr Aussagegehalt nicht in der Beschreibung von Grundversorgungsleistungen in Bremen erschöpft, sondern derartige Leistungen beschreibt, die von einem mehrheitlich von der Stadt Bremen betriebenen Unternehmen erbracht werden.
Ebenso wenig besteht das Schutzhindernis der Täuschungseignung nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG.
BGH, Beschluss vom 09.11.2016, I ZB 43/15 – Stadtwerke Bremen -.
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