Der Eintragung der dreidimensionalen Abbildung einer Standbeutelverpackung für alkoholfreie Getränke steht das Schutzhindernis der technisch bedingten Form entgegen.
Die Verpackung dient flüssigen Waren als Verpackung. Sie besteht aus einem aufrecht stehenden Beutel mit flachen Kanten an den Seiten und am oberen Rand, mit einem oval aufgefalteten Boden, mit bauchiger, nach unten sich leicht verjüngender Wölbung, mit in der Seitenansicht keilförmig nach oben spitz zulaufenden Seiten und aus flexiblem, undurchsichtigem Material.
Allen diesen Merkmalen kommt eine technische Wirkung zu, die das Aufstellen in Regalen und das Abstellen beim Gebrauch ebenso ermöglicht, wie einen sicheren Verschluss, eine Standfestigkeit, Widerstand gegen Druck und Schlag und eine Reduzierung des Lichteintritts.
BPatG, Beschluss vom 28.06.2017, 26 W (pat) 063/14
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