Tabakhändler in der Europäischen Union müssen bei der zuständigen Behörde des Ziellandes registriert sein, damit diese das vorgeschriebene Altersverifikationssystem überprüfen kann. Es reicht aber aus, sich bei einer der 16 Registrierungsbehörden in einem Bundesland anzumelden, wenn man z.B. online Zubehör für e-Zigaretten vertreiben will.
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07. November 2019, 6 U 61/19
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