Rechteinhaber haben einen weitgehenden Auskunftsanspruch gegen Internetprovider wegen der Bereitstellung von (Porno-)Filme über die Tauschbörse „BitTorrent“. Eine öffentliche Wiedergabe durch die Nutzer liegt bereits vor, auch wenn hierfür nur Dateifragmente verteilt werden. Der Provider darf die Auskunft nicht generell ablehnen. Europäisches Recht, insbesondere die ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG steht einer national vorgesehenen Auskunftspflicht nicht entgegen. Allerdings darf die Auskunft nicht rechtsmissbräuchlich sein.
EuGH, GRUR 2021, 1067 – Mircom/Telenet –
Vgl. auch: BGH, NJW 2018, 784 – Konferenz der Tiere –
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