Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist ein Zeichen schutzunfähig, dessen Form ausschließlich zur Erreichung eine technischen Wirkung erforderlich ist.
Der Quaderform der Dextro-Energy-Stücke und den Einkerbungen kommt eine technische Funktion zu, weil dadurch ein platzsparender Transport und eine gleichmäßige Positionierung erreicht werden kann.
Die besondere Form der Ecken und Kanten dient jedoch einem angenehmen Verzehr. Hierdurch werden nicht nur technische, sondern auch sensorische Wirkungen erzielt. Ein Schutzausschließungsgrund liegt daher nicht vor.
BGH, Beschlüsse vom 18.10.2017, I ZB 3/17 und I ZB 4/17 – Traubenzuckertäfelchen.
Bildquellen: dextro-energy.de, sweets-online.com
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