Die wesentlichen Formmerkmale von Süßwaren können eine technische Wirkung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besitzen. Dann scheidet eine Markeneintragung aus. Auch Süßwaren werden nicht nur hinsichtlich ihres Geschmacks, ihrer Konsistenz, ihrer Textur und ihrer Optik gestaltet. Es kommt auch auf ihre Gebrauchs- und Verbrauchstauglichkeit an. Deshalb kann auch der Warenform eine technische Wirkung hinzukommen. Im Fall der Dextro-Energien-Traubenzuckertäfelchen dient die mittige Vertiefung als Sollbruchstelle, um das Täfelchen gleichmäßig und leicht teilen zu können.
Die abgeschrägten Ecken und Kanten stellen ebenfalls technische Merkmale dar, um den Verzehr zu erleichtern, beziehungsweise die Aufnahme des Produktes im Mund angenehmer zu gestalten.
Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.12.2016, 25 W (pat) 59/14 (n.rk.).
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