Patente werden nur für technische Erfindungen erteilt. Das Merkmal der Technizität spielt beispielsweise beim Softwareschutz eine große Rolle. Computerimplementierte Erfindungen können nur patentiert werden, wenn sie einen technischen Charakter aufweisen.
So gab es etwa Patentschutz für das „Antiblockiersystem“ (ABS), mit dem Bremsen mit Hilfe eines Computerprogramms so gesteuert werden, dass sie nicht mehr blockieren.
Etwa 10% aller beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Patente beziehen sich jährlich auf derartige computerimplementierte Erfindungen, zu deren Ausführung ein Computer, ein Computernetz oder eine sonstige EDV-Anlage eingesetzt wird und die mindestens ein Merkmal besitz, das ganz oder teilweise durch Software realisiert wird.
Reine Computerprogramme als solche, also ohne jede Technizität, sind vom Patentschutz ausgeschlossen, etwa Textbearbeitungs- oder Buchhaltungsprogramme. Sie sind aber über das Urheberrecht gem. § 69a ff. UrhG geschützt.
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