Vor kurzem ist das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Kraft getreten.
Es ist branchenübergreifend von Bedeutung und konkurriert mit der DSGVO, TKG (Telekommunikationsgesetz), dem TMG (Telemediengesetz) und weiteren Spezialgesetzen.
Daher sind in der Praxis oft zunächst Abgrenzungsfragen von Bedeutung, insbesondere zu § 25 TTDSG. Der deutsche Gesetzgeber hat sich hier zwar am Wortlaut von Artikel 5 Abs. 3 ePrivacy-RL orientiert, aber viele Auslegungsfragen offengelassen.
Die Vorschrift betrifft sowohl Website-Betreiber wie auch Produkte und Services im Bereich des Internets der Dinge (IoT).
Im TTDSG geht es sowohl um den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation, wie auch um den Telemedien-Datenschutz und Endeinrichtungen. Im Einzelnen betreffen die Regelungen:
- 3 Vertraulichkeit der Kommunikation – Fernmeldegeheimnis
- 4 Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berechtigter Personen
- 5 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen
- 6 Nachrichtenübermittlung mit Zwischenspeicherung
- 7 Verlangen eines amtlichen Ausweises
- 8 Missbrauch von Telekommunikationsanlagen
- 9 Verarbeitung von Verkehrsdaten
- 10 Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung
- 11 Einzelverbindungsnachweis
- 12 Störungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von
- Telekommunikationsdiensten
- 13 Standortdaten
- 14 Mitteilen ankommender Verbindungen
- 15 Rufnummernanzeige und-unterdrückung
- 16 Automatische Anrufweiterschaltung
- 17 Endnutzerverzeichnisse
- 18 Bereitstellen von Endnutzerdaten
- 19 Technische und organisatorische Vorkehrungen
- 20 Verarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger
- 21 Bestandsdaten
- 22 Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten
- 23 Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten
- 24 Auskunftsverfahren bei Nutzungsdaten
- 25 Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen
- 26 Anerkannte Dienste zu Einwilligungsverwaltung, Endnutzerein
- stellungen.
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